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An dieser Stelle werde ich Euch Tipps für den Umbau, Eintragungen , Wartung und vieles mehr zur Verfügung stellen...
Was darf man?
- Verwendung von Zubehörteilen;
Eintragen oder nicht?
Wo steht das?
Rahmen
§ 30 StVZO // 2002/24 EG
Der Rahmen muss sich im originalen Auslieferungszustand befinden!
- kein Schweißen
- kein Bohren
- kein Verformen
- Schweißnähte dürfen nicht so poliert werden, dass Material abgetragen wird
- alle Veränderungen (z.B. Kürzung des Rahmenhecks usw.) müssen “eingetragen” werden.
§§ 30, 61 StVZO
Fußrasten können gegen Zubehörteile getauscht werden.
- die Anzahl muss der Sitzplatzzahl entsprechen (2 pro Sitz)
- sie müssen klappbar sein
- es sollte immer ein Gutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beiliegen ( in dieser muss das Motorrad aufgeführt sein! Außerdem sind dort die evtl. Auflagen, Anbauvorschriften und ggf. ein Hinweis auf eine “Eintragungspflicht” aufgeführt.)
§§ 30, 61 StVZO
Fußrasten können gegen Zubehörteile getauscht werden. Lenker,
Hebel und Griffe können gegen Zubehörteile getauscht werden.
Bremsen- alle Zubehörlenker müssen geprüfte Teile sein und werden in Verbindung mit einem Teilegutachten oder einer ABE geliefert.
- sie müssen evtl. “eingetragen” werden (siehe Gutachten oder ABE).
§§ 30, 19 StVZO // 93/14 EWG
Bremsenteile sind bauartgeprüfte Teile. Sie können
gegen Zubehörteile getauscht werden.
- Bremsleitungen, z.B. “Stahlflex” -mit oder ohne Kunststoffmantel- sind meistens “eintragungsfrei”, sind aber gem. Einbauvorschrift in der Betriebserlaubnis zu verbauen.
- Bremsleitungen dürfen nicht verdreht werden, müssen scheuerfrei verlegt und dicht sein.
- Bremsscheiben, z.B. Wave-Scheiben, haben immer ein Gutachten oder eine ABE und müssen für das entsprechende Motorrad bestimmt sein.
- Bremsbeläge müssen eine nationale (KBA-Nr.) oder eine internationale (EG- oder ECEKennzeichnung) Zulassung besitzen.
- Bremsen-(Original)-Ersatzteile (Originalform, genehmigter Nachbau) müssen nicht “eingetragen werden.
Rad/Reifen
§§ 30, 36 StVZO // 97/24 EWG
Immer auf die richtige Größe, Zuordnung und Bezeichnung achten!
(Angaben s. Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil 1)
- auf die richtige Laufrichtung achten!
- auf den richtigen Reifentyp und -hersteller achten! (ggf. Herstellerfreigabe via Internet herunterladen und evt. abstempeln lassen)
- bei Tauschfelgen (z.B. PVM, Marchesini usw.) die Zuordnung zum Motorradtyp prüfen und ggf. begutachten lassen!Seiten-/Hauptständer
61StVZO // 93/31 EWG
Ohne geht´s nicht!
- ein Seitenständer und/oder ein Hauptständer muss vorhanden sein
- ein Losfahren mit ausgeklapptem Ständer darf nicht möglich sein
- der/die Ständer muss/müssen sicher fixiert werden - i.d.R. mittels zweier Federn oder eine Feder in Verb. mit einer Halteklammer oder eine nachgewiesen haltbare Feder (10000 Zyklen)Spiegel
97/24 EWG
Auf das Prüfzeichen kommt es an!
Die Anzahl hängt von der Erstzulassung (EZ) ab:
vor EZ 01.01.1990 | 1 links |
ab EZ 01.01.1990 unter 100 km/h | 1 links |
ab EZ 01.01.1990 über 100 km/h | 2 |
Wenn der Spiegel mit einem Prüfzeichen versehen ist, stimmt auch die geforderte Größe von 69 cm2 und er ist somit zugelassen.Radabdeckung
§ 30, 36a StVZO
Radabdeckung
ja oder nein ??
- für Motorräder besteht national eine Vorschrift zur Radabdeckung (150mm über Achsmitte - Lauffläche kpl. abgedeckt).
- für Motorräder mit EG-Zulassung ist keine bestimmte Radabdeckung vorgeschrieben.
- eine übertriebene Radabdeckungsdemontage sollte dennoch vermieden werden. Ergibt sich aus der Veränderung eine Verkehrsgefährdung, kann die Radabdeckung möglicherweise gefordert werden.
- siehe auch z.B. Anbauvorschrift “Rückstrahler” oder “Schlussleuchten”.
Auspuff-/ Ansauganlage
§§ 19, 30, 49 StVZO // 97/24 EWG
Die “rein - raus”- Technik.
Aussagen wie: “Der hat sich eben gelöst” , “Die Halteschraube ist abgefallen”, “Der hat auf einmal so geklappert!” werden von der Polizei i.d.R. nicht akzeptiert. Das heißt: Die Betriebserlaubnis ist erloschen (§19 Abs.2 StVZO: ...wenn sich das Geräuschverhalten verschlechtert. ...)
Kennzeichnung:
Alle Zubehöranlagen für die Straße tragen ein Genehmigungszeichen (KBA-Nr. oder EG- bzw. ECE-Zeichen). Der DB-Eater muss sich im Topf befinden!
Nachweispflicht:
Für die Austauschanlage muss keine Karte oder ein anderes Dokument mitgeführt werden!
Anbau:
Da der Topf oder die Anlage für das jeweilige Motorrad hergestellt wurde, muss er ohne “Umbauarbeiten” angebaut sein. Keine Veränderungen!
Lautstärke:
Wird ein Zubehörtopf im Laufe der Zeit deutlich lauter, so ist der Halter und nicht der Hersteller in der Pflicht!
Ggf. Muss der Topf erneuert werden.
Eine Geräusch-Vergleichsmessung mit den in der Zulassung angegebenen Werten ist beim TÜV HANSE nach Terminabsprache selbstverständlich möglich!Lichttechnik
§§ 49a - 54 StVZO // 93/92 EWG
Sehen und gesehen werden.
Aber richtig...
(Nur mit Prüfzeichen)
Begrenzungsleuchten /Standlicht:
- nach EG vorgeschrieben, nach StVZO zulässig
- Anzahl: 1, nach EG auch 2
- in der Breite: Symmetrisch zur Fz-Längsmitte, nach StVZO nur im Scheinwerfer
- in der Höhe: 350 - 1200 mm, nach StVZO bis 1500 mm
Abblendlicht:
- vorgeschrieben
- Anzahl: 1, nach EG auch 2
- in der Breite nach EG: bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand zueinander 200 mm, symmetrisch zur Fz-Längsmitte
- in der Breite nach StVZO: maximal 200 mm zum Fernscheinwerfer, symmetrisch zur Fz-Längsmitte
- in der Höhe: 500 - 1200 mm, nach StVZO vor EZ 1.1.88 bis 1000 mm
Fernlicht:
- vorgeschrieben
- Anzahl: 1 oder 2
- in der Breite bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand der leuchtenden Flächen zueinander 200 mm
- in der Höhe: keine besondere Vorschrift
- blaue Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO auch Anzeige durch Schalterstellung zulässig.
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker):
- vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 1.1.62
- Anzahl: 4
- Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11
- Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12
- in der Breite (min.):
nach EG vorn 240mm, hinten 180 mm nach StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm Blinkleuchten an den Lenkerenden (”Ochsenaugen”) zueinander 560 mm
- in der Höhe: 350 - 1200 mm
- Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, optisch oder akustisch oder beides, nach StVZO zulässig
- “Ochsenaugen” bei EZ ab 1.1.87 nur i.V.m. zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig
Warnblinkanlage:
- nach EG: unzulässig an Kleinkrafträdern, zulässig an Krafträdern nach StVZO: zulässig auch an Kleinkrafträdern
- besonderer Schalter zur synchronen Funktion aller Blinker
- Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO mit rotem Licht
Nebelscheinwerfer:
- Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
- in der Breite:
nach EG bei 2: symmetrisch zur Fz-Längsmitte
nach StVZO: max. 250 mm von der Fz-Längsmitte, auch auf Sturzbügel erlaubt
- in der Höhe: max. wie Abblendlicht
- Schaltung mit Begrenzungs-, Abblend-, Fernlicht
- Einschaltkontrollleuchte zulässig
Bremsleuchten:
- vorgeschrieben, nach StVZO erst ab EZ 1.1.88
- Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
- Anbaulage: mittig
- in der Höhe: Unterkante (UK) min. 250 mm (nach StVZO min.350 mm), Oberkante (OK) max. 1500 mm
Schlußleuchten:
- vorgeschrieben
- Anzahl: 1oder 2
- Anbaulage: mittig
- in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 1500 mm
Kennzeichenbeleuchtung:
- hinten vorgeschrieben
Rückstrahler hinten:
- vorgeschrieben, nicht dreieckig
- Anzahl: 1oder 2
- in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 900 mm
Weitere zulässige Leuchten nach EWG:
93/92 EWG Anh. V Nr. 6.8, 6.9, 6.11
- Nebelschlußleuchte
- Warnblinkanlage vor EZ17.6.2003
- seitliche, nicht dreieckige Rückstrahler
- reflektierende, weiße Reifenflanken
- Parkleuchten
- Rückfahrscheinwerfer
- Nebelschlußleuchte- Warnblinkanlage vor EZ17.6.2003- seitliche, nicht dreieckige Rückstrahler- reflektierende, weiße Reifenflanken- Parkleuchten- Rückfahrscheinwerfer
Auspuff ( Beispiel mit einer Hurricanlage )
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